11. Dezember 2016

Pinned Post – Wichtige Termine & anhängige Verfahren:

  • 10.12.2016 Antrag auf nachträgliche Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 2016 bei nachweislich geringeren Einkünften (Alle Einkommensteuer-/ Körperschaftsteuerpflichtigen)
  • 15.12.2016 Antrag an Kreditinstitute auf Verlustbescheinigungen zu Einkünften aus Kapitalvermögen zwecks Verrechnung dieser Verluste mit anderweitig erzielten positiven Kapitaleinkünften im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2016 (Kapitalanleger)
  • 31.12.2016 – Jahressteuererklärungen: Frist für die Abgabe von Jahressteuererklärungen für 2015, wenn die Steuererklärungen durch einen Steuerberater erstellt werden 31.12.2016 Offenlegung des Jahresabschlusses zum (Alle Steuerpflichtigen)
  • 31.12.2016 – Forderungen: Verhinderung der Verjährung von Forderungen, die in 2013 entstanden und dem Gläubiger bekannt geworden sind, z. B. durch Mahnbescheide oder Tilgungsvereinbarungen mit den Schuldnern
  • 31.12.2015 – Bundesanzeiger: Für Kleinstgesellschaften reicht eine Hinterlegung aus. (Alle offenlegungspflichtigen Unternehmen)

  • 10.2.2017 – 1/11: Antrag auf Dauerfristverlängerung betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 (USt.-pflichte)
  • 11.2.2017 – Entgeltnachweis: Einreichung des Entgeltnachweises für 2016 bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
  • 15.2.2017 – SV Jahresmeldung: Übermittlung der DEÜV-Jahresmeldung 2016 für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer
  • 15.2.2017 – GewSt.-VZ: Antrag auf Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlungen 2017 bei voraussichtlich geringeren Gewinnen

Interessante anhängige Verfahren:

  • Zinsen nach § 238 AO (6 % p.a.) evtl. verfassungswidrig und zu hoch festgesetzte Nachzahlungszinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen?(BdSt Klage beim FG Münster (10 K 2472/16 E) und BFH-Verfahren I R 77/15)Betreffende Steuerbescheide unter Hinweis auf das BFH-Verfahren I R 77/75 sowie anhängige Musterklage beim FG Münster) des BdSt Einspruch & Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs. 2 AOGegen die Nichtverrechnung der Nachzahlungszinsen mit den Erstattungszinsen unter Hinweis auf das Verfahren 2 BvR 1711/16 beim BVerfG ebenfalls mit einem Einspruch wenden (Verfahren ruht kraft Gesetzes nach § 363 Abs. 2 AO).
  • Weitere von November 2016

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