Vermittlungsausschuss: Einigung über Erbschaftsteuer

11. Dezember 2016

Zum neuen Erbschaftsteuergesetz haben Bundestag und Bundesrat jetzt einen Kompromiss gefunden. Gegenüber der vom Bundestag am 24.6.2016 verabschiedeten Fassung enthält der Kompromiss folgende wesentliche Änderungen:

Übersicht: ErbSt Synopse

Der Faktor für die Berechnung des Unternehmenswertes nach dem Ertragswertverfahren wird auf 13,75 festgesetzt. Die Voraussetzungen für den 30 %igen Abschlag bei der Bewertung von Familienunternehmen wurden konkretisiert: Es dürfen höchstens 37,5 % des steuerlichen Gewinns zuzüglich der hierauf entfallenden Ertragsteuern (aber nicht die Erbschaftsteuer) entnehmbar sein.„ Übertragungen dürfen nur an Angehörige im Sinne der Abgabenordnung, Mitgesellschafter und Familienstiftungen möglich sein.„ Abfindungen für das Ausscheiden müssen unter dem gemeinen Wert liegen. Die Vollverschonung wird nur für das begünstigte Vermögen in solchen betrieblichen Einheiten gewährt, deren Verwaltungsvermögen maximal 20 % des Unternehmenswertes beträgt. Schulden werden bei dieser Berechnung nicht vom Verwaltungsvermögen abgezogen. Unabhängig von der Vollverschonung des begünstigten Vermögens ist das Verwaltungsvermögen grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Zum Verwaltungsvermögen zählen auch Freizeit- und Luxusgegenstände, z. B. Oldtimer, Jachten oder Kunstwerke. Bei nicht originär gewerblich tätigen Gesellschaften bzw. Tochtergesellschaften zählt der nach Saldierung mit den Schulden verbleibende positive Saldo der Finanzmittel zum Verwaltungsvermögen und ist damit steuerpflichtig (Vermeidung von Cash-Gesellschaften). Die bisher vorgesehene voraussetzungslose Stundung im Erbfall wurde gestrichen. Nunmehr kann die Steuer sieben Jahre gestundet werden, ist aber ab dem zweiten Jahr mit 6 % p. a. zu verzinsen. Das Erbschaftsteuergesetz ist rückwirkend zum 1.7.2016 anwendbar, das Bewertungsgesetz mit dem Faktor 13,75 für das Ertragswertverfahren sogar rückwirkend ab dem 1.1.2016. Schon allein hieraus ergeben sich zahlreiche juristische Fragen und Probleme. Insbesondere ist nicht geklärt, wie Fälle, durch die Betroffene schlechter gestellt werden, zu behandeln sind.

 


ErbSt Regelverschonung Einzelunternehmer

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