BFH: Steuerbescheid kann trotz Vorliegens der Daten zu Vorsorgeaufwendungen bei Steuerfestsetzung geändert werden

11. Dezember 2016

1. Ein Einkommensteuerbescheid kann gemäß § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. auch dann geändert werden, wenn dem FA die von der zentralen Stelle übermittelten Daten in Bezug auf die als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung vorgelegen haben.
2. § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ist keine Ermessens-, sondern eine Befugnisnorm.
(BFH, Urt. v. 24.08.2016, Az: X R 34/14 1)
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