12. Dezember 2016

FG Düsseldorf: Begriff der Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F.

Das FG Düsseldorf hat zum Begriff der Bauleistungen i.S.d. § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. entschieden (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.01.2016 – 1 K 2734/13 U; rkr.).

Hintergrund: Nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStGa.F. entsteht bei „Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen“ die Steuer „mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats“. Hierfür schuldet der Leistungsempfänger gemäß § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG a.F. „die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 1 erbringt“.

Sachverhalt: Streitig ist, ob es sich bei den Leistungen der Firma B an die KG um Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. handelt, mit der Folge, dass die KG als Leistungsempfängerin Steuerschuldnerin war. Die Leistungen der Firma B an die KG bestanden im Wesentlichen in der Reparatur und der Reinigung von Wärmetauschern in Turbinen. Die Reparaturen wurden überwiegend im Betrieb des jeweiligen Kunden der KG ausgeführt. Sofern ein Transport der Geräte möglich und es aus Kostengründen sinnvoll war, wurden die Reparaturen auch im Betrieb der KG erledigt.

Hierzu führte der Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die Firma B hat keine Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, ausgeführt.
  • Bei den Maschinen und maschinellen Anlagen, in denen sich die von der Firma B reparierten und gereinigten Wärmetauscher befanden, handelt es sich nicht um Bauwerke im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F.
  • Bauwerke im Sinne dieser Vorschrift sind entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung unbewegliche, durch Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sachen, zu denen Betriebsvorrichtungen nicht gehören (vgl. auch BFH, Urteil v. 28.08.2014 – V R 7/14).
  • In ein Bauwerk eingebaute Anlagen sind nur dann Bestandteil des Bauwerks, wenn sie für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks von wesentlicher Bedeutung sind. Dient die Anlage demgegenüber eigenen Zwecken, ist sie kein Bauwerksbestandteil.
  • Im Streitfall bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Maschinen und maschinellen Anlagen (z.B. Turbinen), in denen sich die von der Firma B reparierten und gereinigten Wärmetauscher befanden, um solche handelt, die eine Funktion für das Bauwerk selbst hatten. Vielmehr geht auch der Beklagte davon aus, dass es sich um Betriebsvorrichtungen handelte.
  • Dem Nichtanwendungserlass des BMF vom 28.07.2015 – III C 3-S 7279/14/10003 (BStBl I 2015, 623) folgt das Gericht nicht.
  • Soweit das BMF mit dem in Art. 199 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL verwendeten Begriff der „Bauleistung“ argumentiert, ist darauf zu verweisen, dass der nationale Gesetzgeber diesen Begriff in § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 UStG a.F. nicht verwendet, sondern die Steuerschuld des Leistungsempfängers nicht für alle Bauleistungen, sondern nur für bauwerksbezogene Werklieferungen und sonstige Leistungen angeordnet hat (BFH, Urteil vom 22.08.2013 V R 37/10, BStBl II 2014, 128).
  • Entsprechendes gilt, soweit sich das BMF auf die in Art. 13b MwStVO enthaltene Grundstücksdefinition stützt.

Hinweis:Ab dem 01.01.2017 gilt Art. 13b MwStVO unmittelbar. Ab diesem Zeitpunkt sind Betriebsvorrichtungen als Grundstücke (Bauwerke) einzuordnen. Das Urteil ist rechtskräftig. Es ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht.

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